Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, schuf er damit für die sich im nachfolgenden Auto befindlichen Zeugen C.________ und D.________ eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalls und damit eine ernstliche Gefahr für deren Sicherheit. Auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, die in dieser Zeit im betroffenen Autobahnabschnitt unterwegs waren, wurden in abstrakter Weise gefährdet. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV hat der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen.