An den rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Schikanestopp als solchen ändert dies aber nichts. Nachdem der Beschuldigte zuvor viel zu knapp vor dem Fahrzeug der Zeugin C.________ eingebogen war, führte er einige Sekunden später bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h und ohne dass der Sicherheitsabstand gegen hinten zum überholten Fahrzeug C.________ wiederhergestellt gewesen wäre, ein brüskes Bremsmanöver aus und bremste sein Fahrzeug bis auf ca. 30 km/h ab. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, schuf er damit für die sich im nachfolgenden Auto befindlichen Zeugen C.___