Wenn jemand mit Schikaneabsicht und ohne jeden nachvollziehbaren Grund auf der Autobahn voll auf die Bremse trete, handle er skrupellos. Selbst wenn sich der Beschuldigte durch das Bremslicht provoziert gefühlt habe sollte, sei dieser Anlass auf sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen. Wer so handle, nehme die Gefährdung auch in Kauf (pag. 228 f.). 12.1.5 Das Beweisergebnis der Kammer weicht etwas von demjenigen der Vorinstanz ab. An den rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Schikanestopp als solchen ändert dies aber nichts.