165 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingehend zu Art. 90 Abs. 3 SVG, da sie davon ausging, der ihrer Einschätzung nach ebenfalls erfüllte Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gehe dieser Bestimmung vor. Sie gab damit aber zu erkennen, dass ihres Erachtens der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erst recht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe eine aktuelle unmittelbare Gefahr einer Massenkarambolage herbeigeführt, womit auch eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.