Andererseits verneinte die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand, da sie Zweifel daran bekundete, ob der Beschuldigte das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten herbeizuführen, zumindest in Kauf genommen habe. Es sei kein besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten zu erkennen, welches über das in Art. 90 Abs. 2 SVG Geforderte hinausgehe (pag. 165 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).