Zudem seien die Strassen- und Sichtverhältnisse gut und die Beteiligten nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Es handle sich zwar klar um ein im Strassenverkehr gefährliches Verhalten, aber «gerade noch nicht» um eine gemeingefährliche Tat im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Andererseits verneinte die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand, da sie Zweifel daran bekundete, ob der Beschuldigte das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten herbeizuführen, zumindest in Kauf genommen habe.