der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung verneinte die Vorinstanz einerseits mit der Begründung, sie gehe «knapp» nicht davon aus, der Beschuldigte habe durch sein Manöver eine Gefahr genügender Intensität geschaffen. Dies vor allem, weil der Abstand zwar knapp gewesen sei, aber nicht genau eruiert werden könne (Spanne von 0,5 bis 1,8 Sekunden) und es nicht zu einer Vollbremsung bis zum Stillstand eines der Fahrzeuge gekommen sei. Zudem seien die Strassen- und Sichtverhältnisse gut und die Beteiligten nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen.