In subjektiver Hinsicht beurteilte sie das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig, da er die Führerin des nachfolgenden Fahrzeugs ebenfalls zum Abbremsen habe bewegen wollen. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt; der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei damit erfüllt (pag. 163 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).