Aufgrund des Abstandes beim Einbiegen – die Vorinstanz ging von einer Abstandszeit zwischen 0,5 und 1,8 Sekunden aus – habe er durch das Abbremsen für die beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles geschaffen, weitere Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. In subjektiver Hinsicht beurteilte sie das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig, da er die Führerin des nachfolgenden Fahrzeugs ebenfalls zum Abbremsen habe bewegen wollen.