eine wichtige Verkehrsregel verletzt. Aufgrund des Abstandes beim Einbiegen – die Vorinstanz ging von einer Abstandszeit zwischen 0,5 und 1,8 Sekunden aus – habe er durch das Abbremsen für die beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles geschaffen, weitere Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.