Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, N. 159 f. zu Art. 90 SVG). 12.1.3 Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, der Beschuldigte habe durch das Einbiegen mit ungenügendem Abstand und das brüske Abbremsen auf eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund einen Schikanestopp vorgenommen und mit Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine wichtige Verkehrsregel verletzt.