Über die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Regelbeispielen hinaus erfasst der Tatbestand je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen. WEISSENBERGER nennt als Beispiele, die von der Generalklausel regelmässig erfasst würden, etwa der Fahrzeugführer, der vorsätzlich auf einen Fussgänger oder auf eine Polizeisperre zufährt, Haltesignale vor einer unübersichtlichen Kreuzung missachtet, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder vor einer Schule kurz vor Mittag mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4