gefordert ist ein ‹hohes› Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ‹ernstliche› Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Weiter führte das Bundesgericht im vorgenannten Urteil zum erforderlichen Ausmass der Gefahr Folgendes aus (E. 1.4.2): […] Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art.