21 halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dadurch muss ein Risiko geschaffen werden, das sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko.