12. Erstes Brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 2) 12.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) 12.1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Für die allgemeinen Ausführungen zu diesen Verkehrsregeln sowie den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 159 f. und pag.