Offenbar als Reaktion auf das Antippen der Bremse durch Polizistin C.________, als er ihr zuvor massiv zu nahe aufgefahren war, wechselte er absichtlich mit zu geringem Abstand vor das überholte Fahrzeug und offenbarte damit eine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 11.3 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 13. November 2014 in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten.