Selbst wenn diese Faustregeln nicht absolut gelten, sind diese Werte vorliegend deutlich unterschritten. Das Wiedereinbiegen mit derart geringem Abstand bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h auf der Autobahn hat eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für das nachfolgende Fahrzeug herbeigeführt und erfüllt den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Offenbar als Reaktion auf das Antippen der Bremse durch Polizistin C.__