20 Weil auch beim Wiedereinbiegen nach Überholen in Bezug auf den einzuhaltenden Abstand die «Halber-Tacho»-Faustregel gilt, kann hinsichtlich der Qualifikation, was als einfache und was als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu gelten hat, der gleiche Massstab herangezogen werden, wie bei der Beurteilung des einzuhaltenden Abstandes beim Hintereinanderfahren. Dort gilt als Richtschnur, dass auf Autobahnen bei einem Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. weniger als 0,6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist