34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbiegen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Durch dieses Einbiegen mit massiv zu geringem Abstand nahm der Beschuldigte in schwerer Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift keinerlei Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge, allen voran das überholte Fahrzeug, das er dadurch behinderte und deren Insassen er gefährdete.