11.2 Der Beschuldigte bog vorliegend auf der Autobahn bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h mit einer Abstandszeit von lediglich 0,313 Sekunden bzw. einem Abstand von maximal 10 Meter vor das überholte Fahrzeug der beiden Zeugen ein. Es herrschte reger Verkehr. Der Beschuldigte war als überholender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbiegen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten.