10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. MAEDER, Basler Kommentar, N. 57 zu Art. 34 SVG und N. 37 zu Art. 35 SVG; vgl. auch GI- GER, SVG-Kommentar, N. 20 zu Art. 35 SVG).