Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VRV).