Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (MAEDER, Basler Kommentar, N. 48 zu Art. 34 SVG mit Hinweis; vgl. BGE 115 IV 248 E. 3a) und ist damit nicht einschlägig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, gelangt vielmehr Art. 34 Abs. 3 SVG zur Anwendung. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34).