34 Abs. 4 SVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV) abgehandelt. Diese Verkehrsregel normiert das Gebot genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Ausreichend ist der Abstand dann, wenn das hintere Fahrzeug auch bei einer überraschenden Bremsung des vorderen rechtzeitig bremsen kann und damit ein Unfall vermieden wird (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 1 zu Art.