19 ruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Für die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung, insbesondere die Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 1 SVG bei ungenügendem Abstand auf der Autobahn, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 159 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Abstandsfrage in Phase 2 unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 4 SVG (i.V.m.