Mit der Vorinstanz ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen (vgl. auch der für Phase 5 erwiesene Sachverhalt, E. 7 oben). Konkrete Auswirkungen des Manövers auf andere Verkehrsteilnehmer stellten beide Zeugen keine fest. 10.3.3 Damit bleibt es hinsichtlich Phase 4 beim vorinstanzlich festgestellten Beweisergebnis.