Dass für ihn als Beifahrer der erste Schikanestopp, weil völlig unerwartet, gravierender war, ist nachvollziehbar. Insgesamt erscheinen somit auch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu dieser Phase als zuverlässig, ganz im Gegensatz zu den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten, der sein Verhalten durchwegs zu relativieren und beschönigen versuchte. Mit der Vorinstanz ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen (vgl. auch der für Phase 5 erwiesene Sachverhalt, E. 7 oben).