Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass auffällt, dass die Zeugin C.________ den zweiten Schikanestopp erst in den späteren Befragungen, nicht bereits in der Anzeige, im Ergebnis als deutlich gravierender bezeichnete als den ersten. Auch wenn ihre Angaben teilweise gewisse Aggravierungstendenzen erkennen lassen – so die Schilderung mit dem Hund, der in die Rückwand geknallt sei und das wiederholte Betonen des eigenen vorbildlichen Verhaltens –, geht aus dem Hinweis auf die Aktivierung des ABS und auch dem dadurch ausgelösten Warnblinklicht hervor, dass heftig gebremst worden sein musste.