155 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass auffällt, dass die Zeugin C.________ den zweiten Schikanestopp erst in den späteren Befragungen, nicht bereits in der Anzeige, im Ergebnis als deutlich gravierender bezeichnete als den ersten.