Auf die Frage, welches das gefährlichste Manöver des Beschuldigten gewesen sei, meinte er, das könne die Lenkerin besser beurteilen. Für ihn sei der erste Stopp auf der Autobahn gravierender gewesen, auch wegen des nachfolgenden Verkehrs und weil sie nicht darauf vorbereitet gewesen seien, dies obwohl sie beim zweiten Stopp auf Null hätten bremsen müssen (pag. 14, Z. 258–262). 10.3.2 Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz zu dieser Phase an, worauf verwiesen wird (vgl. pag. 155 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).