18 Z. 205–208). Den Abstand könne er nicht genau abschätzen. Er sei aber etwas grösser gewesen als beim ersten Mal. Ohne Vollbremsung wäre es mit Sicherheit zu einer Kollision gekommen (pag. 13, Z. 209–211). Auf die Frage, welches das gefährlichste Manöver des Beschuldigten gewesen sei, meinte er, das könne die Lenkerin besser beurteilen.