22, Z. 182–185). Der zweite Schikanestopp sei ganz klar das gefährlichere Manöver des Beschuldigten gewesen. Sie habe da selber sehr aktiv werden müssen und nur dank ihrer Erfahrung habe sie eine grobe Auffahrkollision verhindern können (pag. 23, Z. 218–219). Jemand, der nicht über die fahrtechnische Ausbildung verfüge, hätte wohl nicht wie sie reagieren können; selbst für sie sei das hart am Limit gewesen (pag. 24, Z. 246–255). Eine genaue Angabe betreffend Distanz zum Fahrzeug A.________ könne sie nicht machen, sie wisse aber, sie habe aufgrund des ersten Schikanestopps genügend Abstand gehabt;