Sie sei bei diesem Ausbremsen genötigt worden, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand anzuhalten. Schwerere Folgen habe sie nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (mehrere fahrtechnische Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) sowie durch den Umstand, dass sie beim zweiten Schikanestopp genügend Abstand gehabt habe, abwenden können (pag. 5). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte Polizistin C.________, als Zeugin, diese Ausführungen (pag. 18, Z. 26–27, pag. 19, Z. 63–68) und erwähnte zudem, ihr Hund in der Hundebox sei mit voller Wucht in die Rückwand der Box geknallt. Sie selbst habe weiche Knie gehabt (pag. 22, Z. 182–185).