10.3 Würdigung der Kammer 10.3.1 Auch den zweiten Schikanestopp, durch welchen sie erneut gezwungen worden sei, eine Vollbremsung einzuleiten, subsumierte Polizistin C.________ im Anzeigerapport unter die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Nötigung, eventuell der Gefährdung des Lebens. Sie erwähnte aber bereits in der Anzeige, die Bremsung sei derart heftig gewesen, dass bei ihrem Fahrzeug das ABS habe regeln müssen und somit automatisch die Warnblinker eingeschaltet worden seien. Sie sei bei diesem Ausbremsen genötigt worden, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand anzuhalten.