Präzisierend ging sie davon aus, der Beschuldigte habe zwar brüsk gebremst, sein Fahrzeug sei aber, im Gegensatz zu demjenigen der nachfahrenden Zeugen, nicht ganz zum Stillstand gekommen. Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, ging die Vorinstanz zu seinen Gunsten von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus. Schliesslich erachtete sie als erstellt, dass sich der (in Phase 3) von den beiden Fahrzeugen überholte blaue Kleinwagen «in der Nähe» befunden haben müsse (pag. 155 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Würdigung der Kammer 10.3.1