17 10.2 Würdigung der Vorinstanz Gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der beiden Zeugen erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Präzisierend ging sie davon aus, der Beschuldigte habe zwar brüsk gebremst, sein Fahrzeug sei aber, im Gegensatz zu demjenigen der nachfahrenden Zeugen, nicht ganz zum Stillstand gekommen.