Das Bremsmanöver des Beschuldigten sei weder aus verkehrstechnischen noch aus fahrzeugtechnischen Gründen indiziert gewesen (Schikanestopp). Es sei alleine dem fahrerischen Können und der Fahrerfahrung der entsprechend geschulten Polizistin zu verdanken, dass es nicht zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und sei so das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Eventualiter habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen (pag. 75).