Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Fahrzeug im Moment des Bremsens zwar ungenügend war, aber nicht mit dem deutlich zu knappen Abstand beim Wiedereinbiegen gleichgesetzt werden kann. Der Schikanestopp hatte weder für die beiden unmittelbar beteiligten noch für andere Fahrzeuge weitere Folgen.