Einige Sekunden nach diesem (deutlich) zu knappen Wiedereinbiegen bremste der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund aus einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h unmittelbar und brüsk auf eine solche von ca. 30 km/h ab, wobei Zeugin C.________ durch starkes Abbremsen, ohne einsetzendes ABS, adäquat reagieren und eine Kollision verhindern konnte. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Fahrzeug im Moment des Bremsens zwar ungenügend war, aber nicht mit dem deutlich zu knappen Abstand beim Wiedereinbiegen gleichgesetzt werden kann.