16 9.3.4 Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist für die Phase 2 dahingehend zu korrigieren, dass ein Abstand beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen des Beschuldigten von maximal 10 Metern bzw. 0,313 Sekunden als erstellt gilt. Einige Sekunden nach diesem (deutlich) zu knappen Wiedereinbiegen bremste der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund aus einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h unmittelbar und brüsk auf eine solche von ca. 30 km/h ab, wobei Zeugin C.____