23, Z. 218–219). Offenbar stand auch eine polizeiliche Intervention nach dem ersten, im Nachhinein als sehr gravierend dargestellten Vorfall, vorerst noch gar nicht zur Debatte. Erst nach weiteren Verfehlungen des Beschuldigten erachteten die Polizisten auch die Vorkommnisse in Phase 2 (sowie diejenigen in Phase 1) als «anzeigewürdig» – notabene als grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung, eventuell Gefährdung des Lebens. Nach dem Gesagten geht die Kammer von einem ungenügenden, letztlich aber nicht bekannten Abstand nach hinten aus, der aber deutlich grösser war, als die beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen angenommenen 10 Meter.