32 SVG mit Hinweisen) ausgegangen wird. Überdies finden sich auch in den Aussagen der Zeugen weitere Hinweise darauf, dass der Abstand zwar ungenügend war, aber doch (sehr) deutlich über 10 Meter betragen haben muss. Beide Zeugen sprachen in diesem Zusammenhang, ganz im Gegensatz zum zweiten Bremsmanöver (Phase 4, E. 10.3.1 unten), nie von einem einsetzenden ABS, sodass davon auszugehen ist, dass zwar stark gebremst wurde, das Bremspedal aber dennoch nicht voll, bis zum Anschlag durchgedrückt, betätigt werden musste, um eine Kollision abzuwenden. Auch weitere, beim zweiten Bremsmanöver erwähnte Details – Zeugin C.__