Diese Zeit unterschreitet eine realistische Bremsreaktionszeit selbst dann deutlich, wenn von einer bremsbereiten und geübten Fahrerin mit einer Reaktionszeit von unter einer Sekunde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3, wonach Untersuchungen zufolge die Bremsreaktionszeit selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft in der Regel mindestens eine Sekunde beträgt) oder sogar von bestmöglichen 0,5 bis 0,7 Sekunden (HANS GIGER, in: SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 32 SVG mit Hinweisen) ausgegangen wird.