Wie ausgeführt, geht die Kammer gestützt auf die Aussagen von Zeugin C.________ davon aus, dass das Bremsmanöver des Beschuldigten nicht unmittelbar nach seinem deutlich zu knappen Wiedereinbiegen geschah, sondern erst einige Sekunden danach. Die Zeugen machten keine konkreten Abstandsangaben für diesen Zeitpunkt; Zeugin C.________ sprach aber von einem nicht genügenden Sicherheitsabstand. Der Abstand muss aber bereits deutlich über 10 Meter betragen haben, denn ein Bremsmanöver mit den von der Kammer für den Zeitpunkt des Streifenwechsels bzw. Wiedereinbiegens für erwiesen erachteten Kennzahlen hätte unweigerlich eine Kollision zur Folge gehabt: