Zeuge D.________ führte aus, seine Kollegin habe «in die Eisen» getreten, sei zwar nicht zum Stillstand gekommen, habe aber auf eine für eine Autobahn sehr tiefe Geschwindigkeit runterbremsen müssen, geschätzt unter 50 km/h. Aufgrund dieser durchaus etwas abweichenden Schätzung von Zeuge D.________ – eine mit «unter 50 km/h» geschätzte Geschwindigkeit dürfte deutlich höher als bloss 20 km/h sein –, geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h aus. Abgesehen vom Hinweis von Zeugin C.__