Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Abstand beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen von sicher nicht über 10 Metern aus. Demgegenüber ist für die Kammer nicht erstellt, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des brüsken Bremsens immer noch gleich gering war (E. 9.3.3 unten). 9.3.3 Beide Zeugen sprachen übereinstimmend, konstant und glaubhaft von einem plötzlichen und abrupten Bremsmanöver des Beschuldigten ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund, welches Zeugin C.________ zu einem starken Abbremsen zwang, wobei die Fahrzeuge aber nicht zum Stillstand kamen.