Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3) müsste der Abstand bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h (31,94 m/s) mehr als 19 Meter betragen haben. Weshalb die im Abschätzen von Abständen geübten Polizisten mit ihren Angaben und insbesondere Polizist D.________ mit seiner Schätzung von 1,5 Fahrzeuglängenvöllig völlig daneben liegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal ja schon das vorherige Auffahren des Beschuldigten (Phase 1) als sehr knapp beschrieben und von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde.