Damit bleibt kein Raum, zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand im Bereich einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen. Ausgehend von einem für die Abgrenzung auf Autobahnen als Richtschnur massgebenden Abstandszeit von 0,6 Sekunden (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3) müsste der Abstand bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h (31,94 m/s) mehr als 19 Meter betragen haben.