14 war dann die Rede von einem «geringen Abstand» und er würde sagen, es seien «wenige Meter» gewesen. Beide Zeugen haben den Abstand zuerst zwar nicht konkretisiert – damit auch nicht dramatisiert –, diesen aber übereinstimmend mit dicht und relativ nahe beschrieben. Die Kammer hält diese Angaben entsprechend der allgemeinen Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen für sehr glaubhaft. Damit bleibt kein Raum, zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand im Bereich einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen.