Vielmehr sind die beiden Fragen getrennt voneinander zu beurteilen. Zum Abstand beim Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen des Beschuldigten nach dem Überholen fällt auf, dass Polizistin C.________ nie konkret von Metern sprach, sondern von einem «sehr geringen Abstand», von «wenigen Metern vor unserer Fahrzeugfront» oder davon, er sei «relativ nahe» vor ihr Auto gefahren. Erst auf Nachfrage gab sie an, nach ihrem Empfinden sei es keine Fahrzeuglänge gewesen. Ähnlich sprach auch Polizist D.___